Ungarische Norm (MSZ)
Gesetz XCIII von 1993 über den Arbeitsschutz
Auszug:
§ 46 Am Arbeitsplatz – unter Berücksichtigung der Art, Lage, Gefahrenquellen, Anzahl der Beschäftigten, Auswirkungen aus der Arbeit und der Arbeitsumgebung sowie der Organisation der Arbeit – sind die materiellen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die betriebliche Erste Hilfe sicherzustellen.
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